Datenschutzerklärung für die Videoüberwachungsanlagen der österreichischen Postbus Aktiengesellschaft

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Datenschutzerklärung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge der Videoüberwachungen, welche von der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft ("Postbus AG" oder "wir") vorgenommen werden.

1.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Postbus AG als Verantwortlicher unterliegt grundsätzlich der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") sowie dem österreichischen Datenschutzgesetz 2018 ("DSG").

2. Datenverarbeitung, Zwecke und Rechtsgrundlagen

2.1 Videoüberwachung

2.1.1 Die Postbus AG verarbeitet Videoaufzeichnungen des Fahrgastbereiches in den Bussen sowie im Tankstellen- und Ein- und Ausfahrtsbereich von Standorten, Bereich der Müllsammelstellen an den Standorten der Postbus AG (nachstehend: Tankstellen- und Werkstättenbereich) aufgrund des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO bzw. § 12 DSG) oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder gesetzlichen Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO bzw. § 12 DSG) an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr zu folgenden Zwecken:
(a) Objektschutz (Schutz der Busse, Anlagen samt Einrichtungen);
(b) Schutz und Erhöhung der Sicherheit von Fahrgästen, MitarbeiterInnen und sonstigen Betroffenen (insbesondere von Kunden und MitarbeiterInnen der Postbus AG);
(c) Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung straf- und zivilrechtlich relevanten Verhaltens (Generalprävention), soweit hievon der Aufgabenbereich des Verantwortlichen betroffen ist;
(d) Beweissicherung im Anlassfall (d.h. bei einer Gefährdung, Verletzung oder Beschädigung von Personen oder Objekten zur Aufklärung straf- und zivilrechtlich relevanten Verhaltens) sowie
(e) Gerichtliche und versicherungsrechtliche Abwicklung von Anlassfällen.

2.1.2  Die Videoaufzeichnungen erfassen und speichern folgende personenbezogenen Daten der Betroffenen:
(a)    Bilddaten (Aussehen, Verhalten) der Betroffenen;
(b)    Ort und Zeit der Bildaufzeichnung;
(c)    Identität und Rolle (Täter, Opfer, Zeuge, etc.) der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung erkennbar.

3. Situierung der Videoüberwachsungsanlagen und Aufnahmewinkel

3.1 Grundsätzlich wird jeder Aufstellungsort der einzelnen Videoüberwachungsanlagen sowie der jeweilige Aufnahmewinkel auf das unbedingt notwendige Ausmaß eingeschränkt. Beides richtet sich nach den im Einzelfall erforderlichen und zu beachtenden Sicherheitsaspekten.

3.2  Die Videoüberwachungsanlagen werden wie folgt situiert:

3.2.1 In Bussen: Die Anbringung der einzelnen Videoüberwachungsgeräte erfolgt nach Bustyp unter Beachtung der bautechnischen und sicherheitstechnischen Aspekte im Einzelfall. Der Aufnahmekegel erfasst den gesamten Fahrgastbereich, jedoch ohne Lenkerarbeitsplatz und Fahrerkabine.

3.2.2 Im Tankstellen- und Werkstättenbereich in Graz: Kameras befinden sich bei den Tankstellen sowie im Werkstätten- und Waschanlagenbereich. Eine Überwachung erfolgt nur im Außenbereich.

4. Ort der Datenverarbeitung, Sicherheitsmaßnahmen und Zugrffsrechte

4.1 Der Ort der Datenverarbeitung (Ort der Aufzeichnung) richtet sich nach dem Einsatzgebiet der jeweiligen Videoüberwachungsgeräte. Je nach Einsatzgebiet und Kameratype erfolgt die Aufzeichnung / Verarbeitung auf Speichermedien des jeweiligen Videoüberwachungsgerätes oder auf zugriffssicheren proprietären Servern.

4.2 Die Speicherung der Videoaufzeichnungen erfolgt verschlüsselt, wobei diese Daten nur mittels einer speziellen Auslesesoftware ausgelesen werden können. Auch im Falle von unberechtigten Zugriffen können Aufzeichnungen durch unberechtigte Dritte daher nicht eingesehen werden.

4.3 Nur Mitarbeiter des konzerninternen Auftragsverarbeiters (siehe Punkt 7.) sind berechtigt, Videoaufzeichnungen auszulesen. Zugriff auf ausgewertete Videoaufzeichnungen haben diese MitarbeiterInnen sowie jene MitarbeiterInnen, die die Postbus AG im Einzelfall mit der Fallabwicklung betraut hat. Ausgewertete Videoaufzeichnungen werden an Speicherorten mit strengen Zugriffsbeschränkungen abgelegt. Die Auswertung der Videoaufzeichnungen sowie der Zugriff darauf setzt die vorherige Einrichtung von besonderen Systemberechtigungen voraus. Sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Auswertung bzw. dem Zugriff auf Videoaufzeichnungen werden protokolliert.

5. Kennzeichnung von Videoüberwachungen

5.1 Die Postbus AG stellt sicher, dass die Betroffenen leicht Kenntnis von Videoüberwachungsmaßnahmen erlangen können. Die Kennzeichnung durch ein Piktogramm erfolgt an allen Ein- und Ausstiegtüren der Busse, sodass der Betroffene der Videoüberwachung auch rechtzeitig ausweichen kann. Im Tankstellen- und Werkstättenbereich ist die Kennzeichnung an geeigneten Stellen gut sichtbar angebracht:
5.2 Die Piktogramme, welche auf eine Videoüberwachungsmaßnahmen hinweisen, sehen wie folgt aus:

Ein und Ausstiegsbereich in Bussen

Piktogramm Video Einstieg

Innenraum der Busse sowie Werkstättenbereich

Piktogramm Video Innenraum

6. Auftragsverarbeiter

6.1 Die Postbus AG setzt folgende Konzerntochter als IT-Dienstleister ein:

ÖBB-Business Competence Center GmbH
1030 Wien, Erdberger Lände 40-48
E-Mail: bcc.datenschutz@oebb.at

6.2 Die Postbus AG übermittelt aufgezeichnetes Videomaterial an folgenden Auftragsverarbeiter (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO):

ÖBB-Operative Services GmbH & Co KG
1150 Wien, Felberstraße 3a
E-Mail: datenschutz.os@oebb.at

Dem obigen Auftragsverarbeiter obliegt die zentrale Prüfung der sicherheitstechnischen Voraussetzungen für Videoanlagen. Auch die Aufgabe der Prüfung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Datenweitergabe an anfragende Behörden und sonstige Stellen / Dritte obliegt dem Auftragsverarbeiter. Nur bei Vorliegen eines gerechtfertigten Einzelfalls werden die relevanten Videosequenzen durch geschulte Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters ausgelesen und gespeichert. Eine Datenauswertung, d.h. eine Unterbrechung des automatischen Überschreibens des Datenbestandes, findet daher nur im gerechtfertigten Anlassfall statt. Dabei wird sichergestellt, dass die Auswertungssequenz selbst auf das unbedingt notwendige Ausmaß reduziert wird und nur durch eine sehr beschränkte, besonders geschulte Personengruppe vorgenommen wird. Sämtliche Mitarbeiter dieser Organisationseinheit werden gesondert geschult und zur Vertraulichkeit nach § 6 DSG verpflichtet (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO).
Videoaufzeichnungen werden nur an den Auftragsverarbeiter übergeben bzw. verbleiben bei diesem nur solange, als ein aufrechter Auftragsverarbeitervertrag besteht.
Die Aufgaben der zur Datenverarbeitung berechtigten Personen: Auswertung von Videosequenzen im gerechtfertigten Anlassfall und Bereitstellung des Videomaterials an die anfordernde Stelle.

7. Datenübermittlungen

7.1 Nur im sachlich gerechtfertigten Anlassfall erfolgt eine Datenauswertung und -übermittlung durch befugte und besonders geschulte Mitarbeiter der Verantwortlichen sowie allenfalls durch besonders geschulte Auftragsverarbeiter.

7.2 Die auf das unbedingt erforderliche Ausmaß begrenzten Videosequenzen werden im Anlassfall den nachfolgenden Kategorien von Empfängern bekannt gegeben:
(a) Dem im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen in- oder ausländischen Strafgericht aus Gründen der Beweissicherung und Verteidigung von Rechtsansprüchen im Anlassfall (Art. 6 Abs. 1 lit. c) bzw. lit. f ) DSGVO);
(b) Der im Einzelfall anfragenden in- oder ausländischen Sicherheitsbehörde zur Sicherstellung sicherheitspolizeilicher Zwecke im Anlassfall (Art. 6 Abs. 1 lit. c) bzw. lit. f ) DSGVO);
(c) Dem im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen in- oder ausländischen Zivilgericht zu Zwecken der Sicherung von Beweisen und Verteidigung von Rechtsansprüchen in Zivilrechtssachen im Anlassfall (Art. 6 Abs. 1 lit. c) bzw. lit. f ) DSGVO);
(d) Versicherungen, die von der Postbus AG zur Abwicklung von Versicherungsfällen im Anlassfall eingeschaltet werden (Art. 6 Abs. 1 lit. c) bzw. lit. f ) DSGVO).

7.3 Eine Übermittlung von Videoaufzeichnungen in Drittländer findet nicht statt.

8. Speicherdauer

8.1 Die Speicherdauer der Videoaufzeichnungen in Bussen und im Werkstätten- und Tankstellenbereich beträgt jeweils 72 Stunden.

8.2 Sofern dies zur Verfolgung oder Abwehr von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist, speichern wir Videoaufzeichnungen länger als für die in die zuvor angegebene Dauer.

9. Ihre Rechte

9.1 Sie haben gegenüber der Postbus AG folgende Rechte:
(a) Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO betreffend die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(b) Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.
(c) Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO.
(d) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO.
(e) Das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde nach Art. 77 DSGVO:

Österreichische Datenschutzbehörde
Barichgasse 40-42  
1030 Wien
Telefon: +43 1 52 152-0
E-Mail: dsb@dsb.gv.at

10. Verantwortlicher der Datenverarbeitung

10.1 Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist:

Österreichische Postbus Aktiengesellschaft
FN 195030i
Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien
Telefon: +43 (0)5 1717
E-Mail: postbus.datenschutz@postbus.at

10.2 Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten:
Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien
E-Mail: postbus.datenschutz@postbus.at

Wenn Sie uns ein Auskunftsbegehren übermitteln, bitte fügen Sie eine(n) Kopie/Scan eines amtlichen Lichtbildausweises idealerweise mit Ihrer aktuellen Wohn- und E-Mailadresse bei. Dies deshalb, weil wir Ihre Identität prüfen müssen, bevor wir Ihr Auskunftsbegehren beantworten bzw. die notwendigen Veranlassungen setzen können. Dadurch erleichtern Sie es uns sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht an unberechtigte Dritte gelangen (Missbrauchsgefahr). Sobald wir Ihr Auskunftsbegehren erhalten und Sie uns Ihre Identität nachgewiesen haben, werden wir dieses innerhalb von vier Wochen beantworten. Für den Fall, dass wir im Zuge der Beantwortung Fragen haben sollten, werden wir Sie kontaktieren und Sie um Mitwirkung und Mithilfe ersuchen.

11. Bereitstellung der personenbezogenen Daten und mögliche Folgen der Nichtbereitstellung

Es ist weder vertraglich noch gesetzlich vorgeschrieben, dass Daten bereitgestellt werden müssen. Ein Zutritt in den videoüberwachten Bereich ohne Bereitstellung ist allerdings nicht möglich. Der angestrebte Zweck kann nicht mit anderen Mitteln erreicht werden.

12. Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling.